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Satzung des ……………

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen FC Wismar Vikings 06 e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wismar.

  3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wismar eingetragen werden.

  4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Stadtsportbund Wismar und in den Fachverbänden des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

  5. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines jeden Jahres und endet am 30.06. des jeweiligen Folgejahres.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

    • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus den

    • ordentlichen Mitgliedern

    • fördernden Mitgliedern

    • Ehrenmitgliedern

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

  4. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

  5. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter einer Einbehaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

    • wegen groben unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss zur Beschlussfassung eine mündliche oder schriftliche Gelegenheit zu Rechtfertigung eingeräumt werden. Die Beschlussfassung ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie schriftlich innerhalb von 15 Tagen zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

  1. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, zwei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dann sofort wirksam.

  2. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen zwei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.


§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Vorschläge zur Beitragsfestlegung sind vom Vorstand zu unterbreiten.


§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

  2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.

  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


§ 6 Gliederung

  1. Für jede im Sportverein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheit selbst, solange das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.


§ 7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind

    • der Vorstand

    • die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

    • dem/der Vorsitzenden

    • dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden

    • dem/der Kassenwart/in

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Interesse des Vereins. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des/der Stellvertreters /-in. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu berichten.

  4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftliche oder fernmündliche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

  5. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden.


§ 9 Mitliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und Anträge, sowie einer Einladung der Vereinsmitglieder. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung bzw. Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden/in geleitet. Bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in.

  5. Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens einem Vorstandsmitglied und ¼ der Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Schriftliche und geheime Abstimmungen bzw. Wahlen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vereins erforderlich.

  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen

    • Entlastung und Wahl des Vorstandes

    • Wahl der Kassenprüfer/innen

    • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

    • Genehmigung des Haushaltsplans

    • Satzungsänderungen

    • Entscheidung über die Aufnahme von neuen und den Ausschluss von mitgliedern in Berufungsfällen

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

    • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

    • Beschlussfassung über Anträge

    • Auflösung des Vereins


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

  2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.


§ 11 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.


§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 13 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.


§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.


§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 18.03.06 beschlossen worden.


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