Satzung des ……………
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein hat den Namen FC Wismar Vikings 06 e.V.
Der
Verein hat seinen Sitz in Wismar.
Er
soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wismar eingetragen
werden.
Der
Verein strebt die Mitgliedschaft im Stadtsportbund Wismar und in den
Fachverbänden des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern an,
deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren
Satzungen und Ordnungen an.
Das
Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines jeden Jahres und endet am
30.06. des jeweiligen Folgejahres.
§
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck
ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere
verwirklicht durch:
Abhaltung
von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
Durchführung
von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
Ausbildung
und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
Übungsleitern/innen.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der
Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
§
3 Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus den
ordentlichen
Mitgliedern
fördernden
Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele
des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen
Vertreter/innen.
Förderndes
Mitglied kann jede natürliche Person werden die dem Verein
angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme
ordentlicher Mitglieder entsprechend.
Ehrenmitglied
kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des
Vereins ist.
Die
Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der
Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Er ist unter einer Einbehaltung einer Frist von drei Monaten und nur
zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
wegen
groben unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss zur Beschlussfassung
eine mündliche oder schriftliche Gelegenheit zu Rechtfertigung
eingeräumt werden. Die Beschlussfassung ist zu begründen
und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie
schriftlich innerhalb von 15 Tagen zu stellen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
Ein
Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der
Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch
den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des
zweiten Mahnschreibens, zwei Monate vergangen sind. Der Ausschluss
ist dann sofort wirksam.
Mitglieder,
deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche
gegen den Verein müssen binnen zwei Monaten nach Erlöschen
der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und
begründet werden.
§
4 Beiträge
Die
Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und
–fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich. Vorschläge zur Beitragsfestlegung sind vom
Vorstand zu unterbreiten.
§
5 Rechte und Pflichten
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, sich nach Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die
Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
Alle
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§
6 Gliederung
Für
jede im Sportverein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine
eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung
gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheit
selbst, solange das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen
wird.
§
7 Organe
Die
Organe des Vereins sind
§
8 Vorstand
Der
Vorstand des Vereins besteht aus:
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der
drei genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe
der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im
Interesse des Vereins. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des/der
Stellvertreters /-in. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit
der Abteilungen und kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einsetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über
seine Tätigkeit hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu
berichten.
Beschlüsse
des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftliche oder
fernmündliche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
Vorstandssitzungen
finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zur
Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden.
§
9 Mitliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
einzuberufen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der
Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt.
Die
Einberufung von Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung
der Tagesordnung und Anträge, sowie einer Einladung der
Vereinsmitglieder. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung bzw.
Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens zehn Tagen
liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter
Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt
werden.
Die
Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden/in
geleitet. Bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner
Stellvertreter/in.
Die
Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens einem
Vorstandsmitglied und ¼ der Mitglieder beschlussfähig.
Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. Schriftliche und geheime Abstimmungen bzw.
Wahlen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies
verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der
Mitglieder des Vereins erforderlich.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für
Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme
des Berichtes der Kassenprüfer/innen
Entlastung
und Wahl des Vorstandes
Wahl
der Kassenprüfer/innen
Festsetzung
von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
Genehmigung
des Haushaltsplans
Satzungsänderungen
Entscheidung
über die Aufnahme von neuen und den Ausschluss von mitgliedern
in Berufungsfällen
Ernennung
von Ehrenmitgliedern
Entscheidung
über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
Beschlussfassung
über Anträge
Auflösung
des Vereins
§
10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht
besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder
denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt
werden können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet
haben.
§
11 Ehrenmitgliedschaft
Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf
einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§
12 Kassenprüfung
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren
zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses
sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die
Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch mindestens
einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die
Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§
13 Ordnungen
Zur
Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine
Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Ordnung für
die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen
werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen
erlassen.
§
14 Protokollierung von Beschlüssen
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist
unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine
Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu
unterschreiben.
§
15 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum
Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden
Vorstandsmitglieder.
§
16 Inkrafttreten
Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am 18.03.06 beschlossen worden.
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